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ZustVBau
Text gilt ab: 01.12.2022
Fassung: 05.07.1994
§ 7
Vergütung
(1) 1Der TÜV SÜD Industrie Service GmbH, München und der LGA (Landesgewerbeanstalt Bayern) steht für Amtshandlungen im Vollzug von Art. 72 BayBO eine Vergütung zu. 2Die Vergütung besteht aus Gebühren und Auslagen.
(2) 1Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem dieser Verordnung als Anlage beigefügten Verzeichnis. 2Soweit sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand bestimmt, ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. 3Für jede Arbeitsstunde wird ein Betrag von 1,552 % des Monatsgrundgehalts eines Staatsbeamten in der Endstufe der Besoldungsgruppe A 15 zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer berechnet; angefangene Arbeitsstunden werden zeitanteilig verrechnet. 4Der Betrag ist auf volle Euro aufzurunden. 5Bei der Abnahme von fliegenden Bauten im Rahmen der Erteilung der Ausführungsgenehmigung kann bei dringlichen vom Benutzer veranlassten Arbeiten an Samstagen oder an Sonn- und Feiertagen ein Zuschlag bis zu 70 % und bei Nachtarbeit ein Zuschlag bis zu 40 % erhoben werden.
(3) Als Auslagen werden die Reisekosten nach den für Landesbeamte geltenden Vorschriften und die anderen Behörden oder anderen Personen für ihre Tätigkeit zustehenden Beträge erhoben.
(4) Im übrigen findet der Erste Abschnitt des Kostengesetzes entsprechende Anwendung.