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ZustVBau
Text gilt ab: 01.12.2022
Fassung: 05.07.1994
§ 10
Marktüberwachung
(1) Marktüberwachungsbehörden sind
1.
die Landesbaudirektion Bayern (Marktüberwachungsbehörde),
2.
das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (obere Marktüberwachungsbehörde),
3.
das Deutsche Institut für Bautechnik (gemeinsame Marktüberwachungsbehörde).
(2) 1Die Marktüberwachungsbehörden nehmen die Aufgaben und Befugnisse wahr nach
1.
der Verordnung (EU) 2019/1020 bezüglich Bauprodukten im Sinn des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 BayBO,
2.
dem Marktüberwachungsgesetz, soweit es auf Produkte im Sinn der Verordnung (EU) 2019/1020 Anwendung findet,
3.
der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 und
4.
dem Bauproduktengesetz.
2Die Aufsicht über die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde richtet sich nach Art. 5 des DIBt-Abkommens.
(3) 1Zuständig ist die Marktüberwachungsbehörde nach Abs. 1 Nr. 1, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. 2Die Befugnisse der Marktüberwachungsbehörde nach Abs. 1 Nr. 1 stehen bei Gefahr im Verzug auch der oberen Marktüberwachungsbehörde zu.
(4) Die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde ist zuständig
1.
für die einheitliche Prüfung und Bewertung von Bauprodukten in technischer Hinsicht,
2.
in Fällen, in denen Bauprodukte nach den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 die in Bezug auf die Wesentlichen Merkmale erklärte Leistung nicht erbringen oder eine Gefahr im Sinn des Art. 58 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 darstellen, die den Marktüberwachungsbehörden zustehenden Maßnahmen nach der Verordnung (EU) 2019/1020, dem Marktüberwachungsgesetz und der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zu ergreifen.
(5) 1Stellt eine Marktüberwachungsbehörde nach Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 fest, dass Maßnahmen nach Abs. 4 in Betracht kommen, gibt sie die Sachbehandlung für das Bauprodukt an die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde ab. 2Die ausschließliche Zuständigkeit der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde für das Bauprodukt beginnt mit dem Zugang der Abgabeerklärung; das gilt auch für eine Zuständigkeit der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde für ein Bauprodukt, die durch eine Abgabeerklärung eines anderen Landes begründet worden ist. 3Die Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörden bei Gefahr im Verzug bleibt unberührt.
(6) Verwaltungsakte der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde gelten auch im Freistaat Bayern.
(7) Die Marktüberwachungsbehörde nach Abs. 1 Nr. 1 ist zuständig für die Vollstreckung von Verwaltungsakten der Marktüberwachungsbehörden.