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ZustVBau
Text gilt ab: 01.12.2022
Fassung: 05.07.1994
§ 4
Zuständigkeit für Bescheinigungen
Die unteren Bauaufsichtsbehörden sind zuständige Behörden für die Bescheinigungen nach § 6b Abs. 9 des Einkommensteuergesetzes und nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und § 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes.