Inhalt

BSO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 30.08.2008
§ 12
Leistungsnachweise
(1) Soweit von den Schülerinnen und Schülern betriebliche Ausbildungsnachweise zu führen sind, beispielsweise Berichtshefte, kann die Lehrkraft Einsicht nehmen.
(2) 1Zur Feststellung des Leistungsstands erbringen die Schülerinnen und Schüler in angemessenen Zeitabständen entsprechend der Art des Fachs schriftliche, mündliche und praktische Leistungsnachweise; schriftliche Leistungsnachweise sind Schulaufgaben, mündliche insbesondere auch Stegreifaufgaben. 2Im Schuljahr sind pro Pflichtfach mindestens drei Leistungsnachweise zu erbringen, es sei denn, der Unterricht endet zum Schulhalbjahr. 3Leistungsnachweise im Pflichtfach Englisch können auf Antrag nicht benotet werden, wenn eine Schülerin oder ein Schüler berufsschulberechtigt ist oder vor Besuch der Berufsschule weniger als drei Jahre regulär den Englischunterricht an einer Schule der Sekundarstufe I besucht hat. 4Im Übrigen beschließt die Lehrerkonferenz auf Vorschlag der Fachgruppen Art und Zahl der Leistungsnachweise in den einzelnen Fachklassen unter Berücksichtigung des Unterrichtsumfanges und der Stundenzahl der einzelnen Fächer; der Beschluss bedarf der Bestätigung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter. 5Im doppelqualifizierenden Bildungsgang Duale Berufsausbildung und Fachhochschulreife gilt § 16 Satz 2 FOBOSO. 6Im doppelqualifizierenden Bildungsgang Berufsschule Plus werden in jedem nach der Stundentafel nach Anlage 2 unterrichteten Fach des Zusatzunterrichts in jedem Schuljahr mindestens zwei Schulaufgaben geschrieben und zwei mündliche Leistungsnachweise erhoben; ein mündlicher Leistungsnachweis kann durch eine Stegreifaufgabe ersetzt werden.
(3) 1Schulaufgaben werden spätestens eine Woche vorher angekündigt. 2Stegreifaufgaben werden nicht angekündigt.
(4) 1Bedient sich die Schülerin oder der Schüler bei der Anfertigung eines Leistungsnachweises unerlaubter Hilfe (Unterschleif), wird die Arbeit abgenommen und mit der Note 6 bewertet. 2Bei Versuch kann ebenso verfahren werden. 3Als Versuch gilt auch die Bereithaltung nicht zugelassener Hilfsmittel. 4Wird ein Tatbestand nach Satz 1 erst nach Rückgabe des Leistungsnachweises bekannt, so ist der entsprechende Leistungsnachweis nachträglich mit der Note 6 zu bewerten und die Zeugnisnote entsprechend zu berichtigen; Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(5) 1Schulaufgaben und Stegreifaufgaben werden unverzüglich bewertet und baldmöglichst den Schülerinnen und Schülern zur Einsichtnahme zurückgegeben und besprochen. 2Die Lehrkraft kann bewertete Arbeiten Schülerinnen und Schülern zur Kenntnisnahme der Erziehungsberechtigten oder der oder des Ausbildenden für die Dauer von höchstens zwei Wochen überlassen; auf Verlangen der Erziehungsberechtigten oder der oder des Ausbildenden muss sie dies tun.
(6) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler ohne ausreichende Entschuldigung einen Leistungsnachweis oder verweigert sie oder er eine Leistung, wird die Note 6 erteilt.
(7) 1Neben der Bewertung der erbrachten Leistungen nach Notenstufen können Erläuterungen und Schlussbemerkungen angebracht werden. 2Zwischennoten werden nicht erteilt.
(8) Für Schülerinnen und Schüler, die bei Aufnahme in die Fachklasse oder bei Eintritt in das Berufsgrundschuljahr nicht länger als 48 Monate ihren gewöhnlichen Aufenthalt erstmals in dem Gebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz begründet haben, in dem Deutsch Amtssprache ist, kann das Staatsministerium die Form der Leistungserhebungen und der Leistungsbewertungen abweichend von den Abs. 1 bis 7 regeln.