(1) Soweit von den Schülerinnen und Schülern betriebliche Ausbildungsnachweise zu führen sind, beispielsweise Berichtshefte, kann die Lehrkraft Einsicht nehmen.
(2) 1Zur Feststellung des Leistungsstands erbringen die Schülerinnen und Schüler in angemessenen Zeitabständen entsprechend der Art des Fachs schriftliche, mündliche und praktische Leistungsnachweise. 2Im Schuljahr sind
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in den einstündigen fachlichen Pflichtfächern mindestens zwei,
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in den allgemeinbildenden Pflichtfächern mit der Ausnahme von Sport sowie den mehrstündigen fachlichen Pflichtfächern mindestens drei Leistungsnachweise zu erbringen, darunter mindestens je eine Schulaufgabe,
es sei denn, der Unterricht endet zum Schulhalbjahr. 3Kann der Leistungsstand aus nicht von der Schülerin oder dem Schüler zu vertretenden Umständen nicht durch Leistungsnachweise festgestellt werden, kann auf Antrag der Schülerin oder des Schülers eine Feststellungsprüfung durchgeführt werden. 4Leistungsnachweise im Pflichtfach Englisch können auf Antrag nicht benotet werden, wenn eine Schülerin oder ein Schüler berufsschulberechtigt ist oder vor Besuch der Berufsschule weniger als drei Jahre regulär den Englischunterricht an einer Schule der Sekundarstufe I besucht hat. 5Im Übrigen beschließt die Lehrerkonferenz auf Vorschlag der Fachgruppen Art, Gewichtung und Zahl der Leistungsnachweise in den einzelnen Fachklassen unter Berücksichtigung des Unterrichtsumfanges und der Stundenzahl der einzelnen Fächer. 6Im doppelqualifizierenden Bildungsgang Duale Berufsausbildung und Fachhochschulreife gilt § 16 Satz 2 FOBOSO. 7Im doppelqualifizierenden Bildungsgang Berufsschule Plus werden in jedem nach der Stundentafel nach Anlage 2 unterrichteten Fach des Zusatzunterrichts in jedem Schuljahr mindestens zwei Schulaufgaben geschrieben und zwei mündliche Leistungsnachweise erhoben; ein mündlicher Leistungsnachweis kann durch eine Stegreifaufgabe ersetzt werden.
(3) 1Schulaufgaben und Kurzarbeiten werden spätestens eine Woche vorher angekündigt. 2Stegreifaufgaben werden nicht angekündigt.
(4) 1Bedient sich die Schülerin oder der Schüler bei der Anfertigung eines Leistungsnachweises unerlaubter Hilfe (Unterschleif), wird die Arbeit mit der Note 6 bewertet. 2Bei Versuch kann ebenso verfahren werden. 3Als Versuch gilt auch die Bereithaltung nicht zugelassener Hilfsmittel. 4Wird ein Tatbestand nach Satz 1 erst nach Rückgabe des Leistungsnachweises bekannt, so ist der entsprechende Leistungsnachweis nachträglich mit der Note 6 zu bewerten und die Zeugnisnote entsprechend zu berichtigen; Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(5) 1Schulaufgaben und Stegreifaufgaben werden unverzüglich bewertet und baldmöglichst den Schülerinnen und Schülern zur Einsichtnahme zurückgegeben und besprochen. 2Bei schriftlich angefertigten Leistungsnachweisen sind
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in den Fächern Deutsch und Englisch Verstöße gegen die Sprachrichtigkeit und
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in allen Fächern schwere Ausdrucksmängel
zu kennzeichnen und angemessen zu bewerten. 3Bewertete Leistungsnachweise werden den Schülerinnen und Schülern zur Kenntnisnahme durch die Erziehungsberechtigten oder durch die Ausbildenden überlassen oder in anderer geeigneter Weise zugänglich gemacht. 4Die Leistungsnachweise sind innerhalb von zwei Wochen unverändert an die Schule zurückzugeben. 5In begründeten Fällen kann die Herausgabe von Leistungsnachweisen unterbleiben.
(6) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler ohne ausreichende Entschuldigung einen Leistungsnachweis oder verweigert sie oder er eine Leistung, wird die Note 6 erteilt.
(7) 1Neben der Bewertung der erbrachten Leistungen nach Notenstufen können Erläuterungen und Schlussbemerkungen angebracht werden. 2Zwischennoten werden nicht erteilt.
(8) Für Schülerinnen und Schüler, die bei Aufnahme in die Fachklasse oder bei Eintritt in das Berufsgrundschuljahr nicht länger als 48 Monate ihren gewöhnlichen Aufenthalt erstmals in dem Gebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz begründet haben, in dem Deutsch Amtssprache ist, kann das Staatsministerium die Form der Leistungserhebungen und der Leistungsbewertungen abweichend von den Abs. 1 bis 7 regeln.