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BayBQFG
Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 24.07.2013
Art. 8
Zuständige Stelle
(1) 1Zuständige Stelle im Sinn dieses Abschnitts ist, vorbehaltlich anderer Regelungen,
1.
die jeweilige Regierung für schulische Abschlüsse, soweit kein Fall nach Nr. 3 vorliegt,
2.
die Technische Universität München für Gymnastik- und Sportlehrerinnen und -lehrer im freien Beruf,
3.
das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten für eine Berufsqualifikation auf der Grundlage des Berufsbildungsgesetzes und des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen im Bereich der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft sowie für Staatlich geprüfte Forstingenieurinnen und Staatlich geprüfte Forstingenieure und Staatlich geprüfte Forstassessorinnen und Staatlich geprüfte Forstassessoren,
4.
das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege für eine nach der Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes geregelten Berufsbildung,
5.
die Industrie- und Handelskammer bei einer Berufsbildung, die nach dem Berufsbildungsgesetz für den Bereich der nichthandwerklichen Gewerbeberufe geregelt ist,
6.
die Handwerkskammer bei einer Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung,
7.
die Landesärzte-, Landeszahnärzte-, Landestierärzte- oder die Landesapothekerkammer für die Gesundheitsdienstberufe jeweils für ihren Bereich oder
8.
in sonstigen Fällen das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales.
2Im Übrigen wird auf die Regelungen im Gesetz zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes und des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes verwiesen.
(2) 1Das zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Aufgaben durch Rechtsverordnung auf andere Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, zu übertragen. 2Soweit Zuständigkeiten bei einer oder mehreren Regierungen konzentriert werden sollen, hat dies im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration zu erfolgen. 3Die Zuständigkeit kann bei Bedarf auf länderübergreifende Stellen im Sinn des Satzes 1 übertragen werden.