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BayBQFG
Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 24.07.2013
Art. 5
Vorzulegende Unterlagen
(1) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
1.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten in deutscher Sprache,
2.
ein Identitätsnachweis,
3.
im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise,
4.
Nachweise über einschlägige Berufserfahrung oder sonstige Befähigungsnachweise, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind,
5.
eine Erklärung, ob und bei welcher Stelle bereits ein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde, sowie
6.
gegebenenfalls ein erteilter Bescheid eines anderen Landes.
(2) 1Die Unterlagen nach Abs. 1 sind der zuständigen Stelle in Form von Kopien vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. 2Von den Unterlagen nach Abs. 1 Nrn. 3 und 4 sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. 3Darüber hinaus kann die zuständige Stelle von den Unterlagen nach Abs. 1 Nr. 2 und allen nachgereichten Unterlagen Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen. 4Die Übersetzungen sind von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer erstellen zu lassen.
(3) Die zuständige Stelle kann abweichend von Abs. 2 Satz 2 auf die Vorlage von Übersetzungen der Unterlagen in deutscher Sprache verzichten oder abweichend von Abs. 2 Satz 4 eine andere Art der Übersetzung zulassen.
(4) Die zuständige Stelle kann die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Informationen zu Inhalt und Dauer der im Ausland absolvierten Berufsbildung sowie zu sonstigen Berufsqualifikationen vorzulegen, soweit dies zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich ist.
(5) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die zuständige Stelle die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Originale, beglaubigte Kopien oder weitere geeignete Unterlagen vorzulegen.
(6) 1Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat durch geeignete Unterlagen darzulegen, im Freistaat Bayern eine den Berufsqualifikationen entsprechende Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen. 2Geeignete Unterlagen können beispielsweise der Nachweis der Beantragung eines Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit, der Nachweis einer Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitgebern oder ein Geschäftskonzept sein. 3Für Antragstellerinnen oder Antragsteller mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat (Mitglieds- oder Vertragsstaat) sowie für Staatsangehörige dieser Staaten ist diese Darlegung entbehrlich, sofern keine besonderen Gründe gegen eine entsprechende Absicht sprechen.