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BKEntschV-GV
Text gilt ab: 01.04.2020
Fassung: 29.11.2007
§ 4
(1) 1Die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher sind berechtigt, die ihnen nach § 2 Abs. 1 bis 4 sowie § 3 zustehenden Entschädigungsbeträge vorläufig zu errechnen, von den vereinnahmten Gebühren einzubehalten und darüber zu verfügen. 2Die der Staatskasse verbleibenden Gebühren sind spätestens zum Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres abzuliefern.
(2) 1Die endgültige Festsetzung der Entschädigungsbeträge erfolgt durch die Dienstbehörde nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres. 2Entschädigungen nach § 5 Abs. 1 sind auf die zustehende Entschädigung anzurechnen.