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BKEntschV-GV
Text gilt ab: 01.04.2020
Fassung: 29.11.2007
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Verordnung über die Aufwandsentschädigung für Bürokosten der Gerichtsvollzieher
(BKEntschV-GV)
Vom 29. November 2007
(GVBl. S. 827)
BayRS 2032-2-41-J

Vollzitat nach RedR: Verordnung über die Aufwandsentschädigung für Bürokosten der Gerichtsvollzieher (BKEntschV-GV) vom 29. November 2007 (GVBl. S. 827, BayRS 2032-2-41-J), die zuletzt durch Verordnung vom 5. Februar 2020 (GVBl. S. 84) geändert worden ist
Auf Grund des § 49 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl I S. 3020), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl I S. 1457), in Verbindung mit § 3 Nr. 1 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen (Delegationsverordnung – DelV) vom 15. Juni 2004 (GVBl S. 239, BayRS 103-2-S), zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 4. September 2007 (GVBl S. 635), erlässt das Bayerische Staatsministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:
§ 1
Im Außendienst beschäftigte Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher (planmäßige und hilfsweise beschäftigte Beamtinnen und Beamte) erhalten zur Abgeltung des ihnen durch die Verpflichtung zur Einrichtung und Unterhaltung eines Büros entstehenden finanziellen Aufwands eine Entschädigung nach den folgenden Vorschriften.
§ 2
(1) 1Die Entschädigung für Sachkosten wird pauschal gewährt und beträgt im Kalendermonat 1040 €. 2Der vorstehende Betrag ändert sich im selben Maße, wie sich der vom Statistischen Bundesamt ermittelte, jeweils gültige Verbraucherpreisindex für Deutschland im Monat Oktober gegenüber dem Stand des Vorjahres erhöht oder vermindert. 3Der geänderte Betrag wird durch das Staatsministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat bekannt gemacht und zum 1. Januar des Folgejahres wirksam.
(2) 1Der Betrag nach Abs. 1 erhöht sich um 50 €, 100 € oder 150 €, wenn und solang den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern entsprechend höhere Sachkosten entstehen und diese für die Einrichtung und Unterhaltung des Büros notwendig sind. 2Der Anfall und die Notwendigkeit der erhöhten Sachaufwendungen sind gegenüber der Dienstbehörde zu versichern. 3Nachweise über das Entstehen der erhöhten Sachkosten sind bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Abschluss des Kalenderjahres, für welche die Aufwendungen geltend gemacht werden, aufzubewahren. 4Die Nachweise sind auf Verlangen der Präsidenten der Oberlandesgerichte diesen vorzulegen.
(3) Berechtigte, die weniger als einen Monat als Gerichtsvollzieher eingesetzt sind, erhalten pro Kalendertag ein Dreißigstel des Monatsbetrags nach Abs. 1 und 2.
(4) Für den durch die Beschäftigung von Büropersonal auf der Grundlage von Arbeitsverträgen entstehenden Aufwand der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher als Arbeitgeber (Personalgemeinkosten) wird daneben eine Entschädigung in Höhe von monatlich 50 € gewährt.
(5) 1Sofern Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher neben den Dienstgeschäften des eigenen Bezirks die Vertretung verhinderter Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher oder die Verwaltung weiterer Gerichtsvollzieherstellen übernehmen, wird für daraus resultierende höhere Sachaufwendungen ab dem 31. Kalendertag der Vertretung oder Verwaltung weiterer Gerichtsvollzieherstellen eine Pauschale von 10 € für jeden Tag einer durchgeführten Vertretung oder Verwaltung gewährt. 2Bei Vertretung oder Verwaltung einer weiteren Gerichtsvollzieherstelle durch mehrere Gerichtsvollzieher wird der Erhöhungsbetrag anteilig berücksichtigt. 3Die Vertretungspauschale wird durch die Dienstbehörde nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres festgesetzt.
§ 3
(1) 1Notwendige und angemessene Aufwendungen vollzeitbeschäftigter Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher für die Beschäftigung von Büropersonal auf der Grundlage von Arbeits-, Dienst- oder Werkverträgen werden pro Kalendermonat bis zur Höhe eines Betrags erstattet, der einem halben Monatsentgelt nach der Entgeltgruppe 5 Entwicklungsstufe 6 des jeweils zum 1. Januar des Kalenderjahres geltenden Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder zuzüglich zu entrichtender Sozial- und gesetzlicher Unfallversicherungsbeiträge sowie einer tariflichen hälftigen Jahressonderzahlung entspricht (= Höchstbetrag). 2Der Höchstbetrag vermindert sich bei teilzeitbeschäftigten Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern entsprechend deren Beschäftigungsumfang.
(2) 1Liegt die durchschnittliche individuelle Arbeitsbelastung einer Gerichtsvollzieherin oder eines Gerichtsvollziehers nach dem geltenden Belastungsmaßstab höher als 120 Prozent oder niedriger als 80 Prozent, so erhöht oder verringert sich der Höchstbetrag nach Abs. 1 je angefangene 10 Prozentpunkte um jeweils 10 Prozent. 2Für das laufende Kalenderjahr ist die Jahresdurchschnittsbelastung des Vorjahres maßgeblich. 3Waren Berechtigte im Vorjahr noch nicht als Gerichtsvollzieher im Außendienst beschäftigt, so ist die durchschnittliche Arbeitsbelastung aller Gerichtsvollzieher im Vorjahr zugrunde zu legen.
(3) Die nach Abs. 1 geltend gemachten Aufwendungen sind nachzuweisen.
§ 4
(1) 1Die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher sind berechtigt, die ihnen nach § 2 Abs. 1 bis 4 sowie § 3 zustehenden Entschädigungsbeträge vorläufig zu errechnen, von den vereinnahmten Gebühren einzubehalten und darüber zu verfügen. 2Die der Staatskasse verbleibenden Gebühren sind spätestens zum Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres abzuliefern.
(2) 1Die endgültige Festsetzung der Entschädigungsbeträge erfolgt durch die Dienstbehörde nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres. 2Entschädigungen nach § 5 Abs. 1 sind auf die zustehende Entschädigung anzurechnen.
§ 5
(1) Reichen die innerhalb eines Entnahmezeitraums nach § 4 Abs. 1 Satz 2 vereinnahmten Gebühren aus Gründen, die die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher nicht zu vertreten haben, zur Deckung der nach § 2 Abs. 1 bis 4 sowie § 3 zustehenden Entschädigung nicht aus, ist der fehlende Betrag auf Antrag aus der Staatskasse zu ergänzen.
(2) 1Für den Fall einer vorhersehbaren längerfristigen Verhinderung (z.B. Elternzeit, lang andauernde Erkrankung) sind die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher verpflichtet, die für die Einrichtung und Unterhaltung des Büros anfallenden Kosten soweit möglich und zumutbar zu reduzieren. 2Dies gilt insbesondere in Bezug auf bestehende Beschäftigungsverhältnisse.
§ 6
1Reichen die nach § 2 Abs. 1 bis 4 sowie § 3 zustehenden Entschädigungsbeträge nicht aus, die für die Einrichtung und Unterhaltung des Büros notwendigen Ausgaben zu decken, kann abweichend hiervon auf Antrag eine besondere Aufwandsentschädigung festgesetzt werden. 2Die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher haben den Anfall der entstandenen höheren Sach- und Personalkosten nachzuweisen und die Gründe für die Notwendigkeit der Mehrkosten darzulegen.
§ 7
Über Anträge nach § 5 Abs. 1 und § 6 Satz 1 entscheiden die Präsidenten der Oberlandesgerichte.
§ 8
Die Entschädigung nach §§ 2, 3 und 6 Satz 1 wird in voller Höhe als Aufwandsentschädigung gezahlt.
§ 9
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
(2) 1Mit Ablauf des 31. Dezember 2007 tritt die Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieherentschädigungsverordnung – GVEntschV) vom 15. Oktober 1998 (GVBl S. 893, BayRS 2032-2-41-J), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. September 2006 (GVBl S. 752), außer Kraft. 2Für die Abrechnung der Bürokostenentschädigung für die Jahre 2006 und 2007 bleibt diese Verordnung jedoch weiter anwendbar.
München, den 29. November 2007
Bayerisches Staatsministerium der Justiz
Dr. Beate Merk, Staatsministerin