Inhalt
    
    
        
          § 2
           Verleihung der Diplom- bzw. Bachelorgrade 
          
         
        (1) 1Der Diplomgrad wird durch die Aushändigung (Zustellung) einer Urkunde nach dem Muster der Anlage 1 verliehen. 2Die Urkunde ist mit dem Siegel der Hochschule zu versehen und vom Präsidenten und dem zuständigen Fachbereichsleiter zu unterzeichnen.
        (2) Abs. 1 gilt entsprechend für die Verleihung des Bachelorgrads.