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BBiGHwOV
Text gilt ab: 01.09.2021
Fassung: 24.07.2007
§ 17
Geschäftsordnung, Entschädigung
Das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales genehmigt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie nach § 82 Abs. 4 Satz 1 BBiG die Geschäftsordnung des Landesausschusses für Berufsbildung und setzt nach § 82 Abs. 2 Satz 3 BBiG die Höhe der Entschädigung fest.