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Text gilt ab: 01.09.2021
Fassung: 24.07.2007
§ 15
Sozialversicherungsfachangestellter/Sozialversicherungsfachangestellte
Für den Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter oder Sozialversicherungsfachangestellte im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung ist für die Aufgaben nach § 4 mit Ausnahme der Zuständigkeiten nach § 4 Nr. 1 Buchst. g das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit zuständig.