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BBiGHwOV
Text gilt ab: 01.09.2021
Fassung: 24.07.2007
§ 12
Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin, Geomatiker/Geomatikerin
Für die Ausbildungsberufe im Bereich des öffentlichen Dienstes
1.
Vermessungstechniker und Vermessungstechnikerin sowie
2.
Geomatiker und Geomatikerin
ist für die Aufgaben nach § 4 Nr. 1 und 2 mit Ausnahme der Zuständigkeiten nach § 4 Nr. 1 Buchst. b und g das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung zuständig.