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Text gilt ab: 01.09.2021
Fassung: 24.07.2007
§ 11
Berufsbildungsausschüsse der Rechtsanwaltskammern
Die Präsidenten der Oberlandesgerichte in München, Nürnberg und Bamberg sind zuständig zur Berufung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Berufsbildungsausschüsse der in ihrem Bezirk gebildeten Rechtsanwaltskammern sowie der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Unterausschüsse der Berufsbildungsausschüsse (§ 4 Nr. 2).