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LfAG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 20.06.2001
Art. 6
(1) Die Staatsregierung kann der Bank im Rahmen der staatlichen Finanz-, Wirtschafts-, Verkehrs-, Umwelt- und Arbeitsmarktpolitik die Durchführung weiterer Aufgaben schriftlich übertragen.
(2) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat kann der Bank die Durchführung besonderer Finanzgeschäfte schriftlich zuweisen.
(3) Die Übertragung von Aufgaben nach Abs. 1 und die Zuweisung von Finanzgeschäften nach Abs. 2 dürfen dem Europäischen Beihilferecht, insbesondere den Grundsätzen und Vorgaben der Europäischen Gemeinschaft für die Geschäftstätigkeit eines Förderinstituts, nicht widersprechen.