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LfAG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 20.06.2001
Art. 5
1Die Bank hat ferner die Aufgabe, die ihr vom Staatsministerium der Finanzen und für Heimat zur Verwaltung und Verwertung treuhänderisch überlassenen Vermögenswerte für Rechnung des Staates zu verwalten und zu verwerten. 2Zur Veräußerung und zur Belastung treuhänderisch überlassener Grundstücke und Beteiligungen bedarf sie der Genehmigung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat.