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LfAG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 20.06.2001
Art. 3
(1) 1Die Bank hat den staatlichen Auftrag, im Rahmen der Finanz-, Wirtschafts-, Verkehrs-, Umwelt- und Arbeitsmarktpolitik und im Einklang mit den Beihilfevorschriften der Europäischen Gemeinschaft, Vorhaben gewerblicher Unternehmen sowie sonstige Maßnahmen zur Verbesserung und Stärkung der Wirtschafts-, Verkehrs- und Umweltstruktur Bayerns finanziell zu fördern. 2Zur Erfüllung ihres Auftrags kann die Bank Finanzierungen in folgenden Bereichen durchführen:
1.
Mittelstand,
2.
Technologie und Innovation,
3.
Vorhaben mit besonderer regional-, struktur- oder arbeitsmarktpolitischer Bedeutung,
4.
Umweltschutz,
5.
Infrastruktur,
6.
Risikokapital.
(2) Sie kann auch Finanzierungen für Gebietskörperschaften und öffentlich-rechtliche Zweckverbände durchführen sowie sich an Finanzierungen der Europäischen Investitionsbank oder ähnlichen europäischen Finanzierungsinstituten von Projekten im Gemeinschaftsinteresse mit Bayerneffekt beteiligen.
(3) 1Die Finanzierungen erfolgen durch Gewährung von Darlehen und Krediten, Übernahme von Bürgschaften, Eingehen von Beteiligungen sowie durch sonstige Finanzierungshilfen. 2Bei Gewährung von Darlehen und Krediten werden in der Regel nach dem Durchleitungsprinzip oder im Weg der Konsortialfinanzierung Kreditinstitute eingeschaltet. 3Im Verhältnis zu den Kreditinstituten beachtet die Bank das Diskriminierungsverbot.
(4) 1Die erforderlichen Mittel beschafft sich die Bank durch Aufnahme von Darlehen und Krediten beim Freistaat Bayern, beim Bund sowie bei anderen Stellen. 2Sie ist berechtigt, mit Genehmigung des Verwaltungsrats Schuldverschreibungen auszugeben.
(5) 1Sonstige Bankgeschäfte darf die Bank nur betreiben, soweit sie mit der Erfüllung ihrer Aufgaben in direktem Zusammenhang stehen. 2Der Effektenhandel, das Einlagengeschäft und das Girogeschäft sind der Bank nur für eigene Rechnung und nur insoweit gestattet, als sie mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Förderaufgaben in direktem Zusammenhang stehen.