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ArchivBO
Text gilt ab: 02.01.2002
Fassung: 16.01.1990
§ 2
Benützungsberechtigte
(1) Das Archivgut steht nach Maßgabe des Bayerischen Archivgesetzes und dieser Benützungsordnung Behörden, Gerichten und sonstigen öffentlichen Stellen sowie natürlichen und juristischen Personen für die Benützung zur Verfügung.
(2) Minderjährige können zur Benützung zugelassen werden, wenn die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorliegt.