Inhalt
(1) Eine Gemeinde oder ein Gemeindeteil kann als Erholungsort anerkannt werden, wenn
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eine landschaftlich bevorzugte und klimatisch günstige Lage und regelgerechte Verhältnisse der Ortshygiene bei Wasser, Boden und Luft gegeben sind,
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geeignete Einrichtungen für die Erholung und ein angemessenes, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 entsprechendes Angebot vorhanden sind,
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die durchschnittliche Übernachtungsdauer der Gäste, berechnet aus Übernachtungen geteilt durch die Zahl der Ankünfte, in der Regel mindestens drei Nächte beträgt,
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die Zahl der Gästeübernachtungen in der Regel das Siebenfache der Einwohnerzahl übersteigt und
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ein der Erholung und touristischen Bedeutung entsprechender Ortscharakter vorliegt.
(2) Bei der Anerkennung sind die im Tourismus allgemein anerkannten Grundsätze zu berücksichtigen.