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BayAbgrG
Text gilt ab: 01.02.2021
Fassung: 27.12.1999
Art. 7
Genehmigungsverfahren
(1) 1Der Abgrabungsantrag ist mit den erforderlichen Unterlagen (Abgrabungsplan) bei der Gemeinde einzureichen. 2Diese legt ihn, sofern sie nicht selbst zuständig ist, mit ihrer Stellungnahme unverzüglich der Abgrabungsbehörde vor.
(2) Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr wird ermächtigt, zum abgrabungsaufsichtlichen Genehmigungsverfahren durch Rechtsverordnung Vorschriften über Umfang und Inhalt des Abgrabungsplans, die Zahl der einzureichenden Fertigungen sowie die erforderlichen Nachweise zu erlassen.
(3) 1Die Staatsregierung wird ermächtigt, zur Digitalisierung des abgrabungsaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens durch Rechtsverordnung räumlich bestimmte Abweichungen von den durch oder aufgrund dieses Gesetzes bestehenden Zuständigkeits-, Verfahrens- und Formvorschriften vorzusehen. 2Abweichungen nach Satz 1 für Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften können sich auch auf die Einreichung in Papierform erstrecken. 3Soweit die Festlegung des örtlichen Anwendungsbereichs einer Rechtsverordnung nach Satz 1 und 2 betroffen ist, kann die Staatsregierung die Ermächtigung nach Satz 1 und 2 durch Rechtsverordnung auf das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr übertragen.