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BayAbgrG
Text gilt ab: 01.02.2021
Fassung: 27.12.1999
Art. 3
Abgrabungsbehörden
1Untere Abgrabungsbehörden sind die Kreisverwaltungsbehörden. 2Höhere Abgrabungsbehörden sind die Regierungen. 3Oberste Abgrabungsbehörde ist das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr.