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BayAbfG
Text gilt ab: 01.06.2021
Fassung: 09.08.1996
Art. 27
Beseitigung verbotener Ablagerungen
(1) Wer in unzulässiger Weise Abfälle behandelt, lagert oder ablagert, ist zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustands verpflichtet.
(2) 1Die zuständige Behörde kann die erforderlichen Anordnungen erlassen. 2Sind solche Anordnungen nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder nicht erfolgversprechend, so hat die zuständige Behörde den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.