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BayAbfG
Text gilt ab: 01.06.2021
Fassung: 09.08.1996
Art. 24
Finanzielle Förderung durch die Kommunen
Die entsorgungspflichtigen Körperschaften sollen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel private Maßnahmen zur Abfallvermeidung, Schadstoffminimierung und Abfallverwertung unterstützen.