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AVWaffBeschR
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 14.12.2010
§ 7
Befreiungen
Für die in § 5 genannten Stellen und deren Bedienstete gelten, wenn sie im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben dienstlich tätig werden, die Vorschriften über die Prüfung und Zulassung nach dem Beschussgesetz nicht.