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AVBaySozKiPädG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 19.12.2014
§ 4
Ausgleichsmaßnahmen
(1) 1Ausgleichsmaßnahmen nach Art. 11 BayBQFG in den Fällen des Art. 3 BaySozKiPädG werden als Anpassungslehrgang mit Leistungsnachweis oder als Eignungsprüfungen erbracht. 2Ein Anpassungslehrgang umfasst eine oder mehrere der in Abs. 3 beschriebenen Ausbildungseinheiten; für jede Ausbildungseinheit ist ein Leistungsnachweis vorzulegen. 3Eignungsprüfungen haben ebenfalls einheitenbezogen zu erfolgen und müssen einen entsprechenden Nachweis über die Beherrschung eines oder mehrerer der in Abs. 2 oder 3 genannten Ausbildungsinhalte geben. 4Ein fehlendes Berufspraktikum kann nicht durch eine Eignungsprüfung ersetzt werden.
(2) Ausgleichsmaßnahmen haben das Ziel, die jeweiligen in den Verfahren nach §§ 2 und 3 festgestellten Defizite in folgenden Bereichen auszugleichen:
1.
wesentliche Unterschiede in den Ausbildungsinhalten des absolvierten Studiums gegenüber den Anforderungen nach Art. 1 Abs. 2 Satz 1 oder Art. 2 Abs. 2 Satz 1 BaySozKiPädG hinsichtlich
a)
der vermittelten wissenschaftlichen Grundlagen und der sozialarbeiterischen und -pädagogischen sowie anwendungsorientierten pädagogischen, psychologischen, ökonomischen, soziologischen und organisatorischen Kenntnisse,
b)
des vermittelten Problemverständnisses, des Bewusstseins für den umfassenden fachübergreifenden Zusammenhang und der vermittelten beruflichen Ethik von sozialer Arbeit sowie
c)
der vermittelten verwaltungsbezogenen und rechtlichen Kenntnisse;
2.
fehlendes Berufspraktikum im Umfang von mindestens 100 Tagen oder wesentliche Unterschiede hinsichtlich der Ausgestaltung des Berufspraktikums oder
3.
Fehlen der zur Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.
(3) Hinsichtlich des Berufs der Staatlich anerkannten Sozialpädagogin oder des Staatlich anerkannten Sozialpädagogen sind entsprechend den in den Verfahren nach §§ 2 und 3 getroffenen Feststellungen Ausgleichsmaßnahmen zu einem oder mehreren der folgenden Ausbildungseinheiten zu absolvieren:
1.
bezugswissenschaftliche, insbesondere pädagogische, psychologische, ökonomische, soziologische und organisationswissenschaftliche Studien,
2.
Erwerb von kritischem Problemverständnis und Bewusstsein für den umfassenden fachübergreifenden Zusammenhang sowie Vermittlung der Standards zur beruflichen Ethik von sozialer Arbeit,
3.
administrative und normative Kompetenzen:
a)
Grundrechte in Deutschland und Staatsaufbau,
b)
Familien-, Kinder- und Jugendhilferecht,
c)
Strafrecht einschließlich Jugendstrafrecht,
d)
Verwaltungs- und Sozialrecht,
e)
Migrationsrecht,
f)
Arbeits- und Berufsrecht sowie Berufsethik und
g)
institutionelle bzw. organisatorische Rahmenbedingungen,
4.
Praxisanteile:
a)
im Umfang von mindestens 100 Tagen; je nach Vorerfahrung ist eine Anerkennung möglich,
b)
abzuleisten in kommunalen Jugendämtern oder in anderen anerkannten, fachlich ausgewiesenen Einrichtungen,
c)
Reflexion des in Theorie und Praxisfeldern erworbenen Wissens unter den Bedingungen angeleiteter Praxis,
5.
Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 des Europäischen Referenzrahmens.
(4) Hinsichtlich des Berufs der Staatlich anerkannten Kindheitspädagogin oder des Staatlich anerkannten Kindheitspädagogen sind entsprechend den in den Verfahren nach §§ 2 und 3 getroffenen Feststellungen Ausgleichsmaßnahmen zu einem oder mehreren der folgenden Ausbildungseinheiten zu absolvieren:
1.
ergänzende anwendungsorientierte pädagogische, psychologische, ökonomische, soziologische und theologische Studien sowie entsprechende wissenschaftliche Grundlagenkenntnisse,
2.
Schärfung eines wissenschaftlich fundierten Verständnisses von Kindheitspädagogik als Profession und Disziplin einschließlich ihrer historischen Bezüge und der in Deutschland geführten Theoriediskussion sowie der landesspezifischen Bildungspläne – Bayerischer Bildungs- und Erziehungsplan (BayBEP), Bayerische Leitlinien für die Bildung und Erziehung von Kindern bis zum Ende der Grundschulzeit (BayBL),
3.
administrative und normative Kompetenzen:
a)
Vermittlung zentraler ethischer und verfassungsrechtlicher Grundlagen sowie eines von der Personalität und Würde des Kindes ausgehenden Werterahmens,
b)
Familien-, Kinder- und Jugendhilferecht, Sozialrecht,
c)
Landesspezifische Regelungen und Vorgaben: BayKiBiG, AVBayKiBiG, BayBEP, BayBL,
d)
Arbeits- und Berufsrecht sowie Berufsethik,
e)
institutionelle bzw. organisatorische Rahmenbedingungen,
4.
Praxisanteile:
a)
im Umfang von mindestens 100 Tagen, wenn keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt,
b)
an einer sozialpädagogischen Einrichtung, die dem Arbeitsfeld von Kindheitspädagogen entspricht und nach ihrer personellen und sachlichen Ausstattung zur Ausbildung geeignet ist,
c)
Reflexion des in Theorie und Praxisfeldern erworbenen Wissens unter den Bedingungen angeleiteter Praxis;
d)
die Praxisanteile werden fachlich und methodisch von den Anbietern begleitet;
e)
die Praxisstellen kooperieren eng mit den Anbietern,
5.
Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 des Europäischen Referenzrahmens.
(5) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat Anspruch auf Beratung darüber, welche Anbieter Ausgleichsmaßnahmen anbieten, die die in § 4 Abs. 1 bis 4 geregelten Voraussetzungen erfüllen.
(6) Nach erfolgreichem Abschluss einer Ausgleichsmaßnahme, deren Erforderlichkeit in einem Verfahren nach § 3 oder 4 festgestellt wurde, kann die Antragstellerin oder der Antragsteller ein Wiederaufgreifen des Verfahrens beantragen oder einen neuen Antrag stellen.