Inhalt
    
    
            
              § 3
               Verfahren zur Feststellung der Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung 
              
             
            (1) Für das Verfahren zur Feststellung der fachlichen Qualifikation finden Art. 9 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sowie Art. 10 und 11 BayBQFG entsprechende Anwendung.
            (2) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat mittels geeigneter Unterlagen nachzuweisen, dass die Voraussetzungen gemäß Art. 3 Abs. 1 bzw. Art. 3 Abs. 2 BaySozKiPädG erfüllt werden.