Inhalt
§ 44
Allgemeine Übergangsbestimmungen
1Erstmalig vor dem 1. April 2016 bestellte Einsatzleiter Rettungsdienst können bis einschließlich 31. Dezember 2028 im Fall des § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 anstelle einer Notfallsanitäterin oder eines Notfallsanitäters wiederbestellt werden, wenn sie über die Qualifikation als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent verfügen. 2Soweit ein Unternehmer vor dem 1. April 2016 erstmalig eine Genehmigung zur Durchführung von Notfallrettung oder arztbegleitetem Patiententransport erhalten hat, gilt § 29 Abs. 2 Satz 1 in der am 30. August 2014 geltenden Fassung für den Nachweis der fachlichen Eignung des Unternehmers oder einer für die Führung der Geschäfte bestellten Person im Sinn von § 24 Abs. 2 Satz 1.