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Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes (AVBayRDG) Vom 30. November 2010 (GVBl. S. 786) BayRS 215-5-1-5-I (§§ 1–46)
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Erster Teil Organisation und Durchführung (§§ 1–26)
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Zweiter Teil Finanzierung des öffentlichen Rettungsdienstes (§§ 27–37)
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Dritter Teil Schiedsstellen (§§ 38–42)
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Vierter Teil Notfallregister (§ 43)
§ 43 Meldepflichtige Krankenhäuser
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Fünfter Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen (§§ 44–46)
[Schlussformel]
Anlage 1 Rettungsdienstbereiche und Rettungsdienstbezirke
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Anlage 2
Anlage 3 Meldepflichtige Krankenhäuser
Inhalt
AVBayRDG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 30.11.2010
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§ 43
Meldepflichtige Krankenhäuser
Zur Meldung an das Notfallregister gemäß Art. 55 Abs. 1 Nr. 3 BayRDG verpflichtet sind die in
Anlage 3
aufgeführten Krankenhäuser.