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Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 27.07.2011
§ 67
Fehlzeiten
(1) Versäumte Weiterbildungsstunden gelten als Fehlzeiten und sind, soweit sie 10 v.H. der Unterrichtsstunden und der praktischen Weiterbildung überschreiten, nachzuholen.
(2) 1Soweit der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung nicht gefährdet wird, können auf Antrag in besonders begründeten Härtefällen nachzuholende Fehlzeiten durch eine gleichwertige Aufgabenstellung, die in Fernstudienform zu bearbeiten ist, ausgeglichen werden. 2Die Leitung der Weiterbildung bestimmt die inhaltliche Ausrichtung dieser Arbeit und führt ihre Bewertung durch.