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AVPfleWoqG
Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 27.07.2011
§ 49
Begriff des sachverständigen Dritten
(1) 1Als sachverständiger Dritter im Sinn der Art. 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 und 2 PfleWoqG gilt, wer unabhängig ist und auf Grund besonderer Sachkunde und fachlicher Expertise geeignet ist, die Ergebnis-, Prozess- und Strukturqualität von Leistungen stationärer Einrichtungen festzustellen. 2Die besondere Sachkunde erfordert im Regelfall das erfolgreiche Ablegen einer staatlich anerkannten Prüfung im Bereich des Sozial- und Gesundheitswesens. 3Die Unabhängigkeit ist zu verneinen, wenn der sachverständige Dritte bei einem Einrichtungsträger, einem Verband von Einrichtungsträgern, bei einem Kostenträger oder bei der zuständigen Behörde gegen Entgelt oder als Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs eines Trägers oder einer mit ihm wirtschaftlich oder rechtlich verbundenen Organisation tätig ist.
(2) 1Als sachverständiger Dritter im Sinn des Art. 17 Abs. 3 PfleWoqG gilt, wer unabhängig ist und auf Grund besonderer Sachkunde und fachlicher Expertise geeignet ist, die Wirksamkeit des zu erprobenden fachlichen Konzepts festzustellen. 2Über die besondere Sachkunde verfügt insbesondere, wer eine staatlich anerkannte Prüfung in dem betreffenden Fachgebiet erfolgreich abgelegt hat.