Inhalt

BayAVGFRG
Text gilt ab: 01.04.2025
Fassung: 23.06.1998
§ 5
Erhebung der Gewerbesteuerumlage, Verrechnung mit Beteiligungsbeträgen
(1) 1Die, gegebenenfalls berichtigten, Beteiligungsbeträge und die Gewerbesteuerumlage nach § 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes werden verrechnet. 2Zuständig für die Berechnung der Gewerbesteuerumlage und die Verrechnung ist das Landesamt für Statistik. 3Zuständig für die Auszahlung und Erhebung ist das Finanzamt München.
(2) 1Die Gemeinden melden hierzu jeweils bis zum 10. April, 10. Juli und 10. Oktober des laufenden sowie bis zum 10. Januar des folgenden Jahres das Gewerbesteueristaufkommen im vorhergehenden Kalendervierteljahr (Abrechnungszeitraum) sowie den für das Erhebungsjahr geltenden Gewerbesteuerhebesatz an das Landesamt für Statistik. 2Das Gewerbesteueristaufkommen umfasst die im Abrechnungszeitraum eingegangenen Gewerbesteuerzahlungen, gekürzt um die im gleichen Zeitraum kassenmäßig abgewickelten Gewerbesteuererstattungen. 3Der maßgebliche Hebesatz ist der zum Zeitpunkt der Kassenwirksamkeit der Gewerbesteuereinnahme oder Gewerbesteuererstattung geltende Hebesatz. 4Für die Meldung der Gemeinden ist das bei dem Landesamt für Statistik eingerichtete elektronische Meldeverfahren zu verwenden.
(3) 1Für die ersten drei Abrechnungszeiträume eines jeden Jahres ermittelt das Landesamt für Statistik für jede Gemeinde den Unterschiedsbetrag zwischen den, gegebenenfalls berichtigten, Beteiligungsbeträgen und dem Betrag an Gewerbesteuerumlage. 2Das Landesamt für Statistik übermittelt die für die Auszahlung und Erhebung erforderlichen Daten anschließend an das Finanzamt München. 3Das Finanzamt München zahlt den Unterschiedsbetrag bis zum 1. Mai, 1. August und 1. November aus, wenn die, gegebenenfalls berichtigten, Beteiligungsbeträge den Betrag an Gewerbesteuerumlage übersteigen. 4Im umgekehrten Fall fordert das Finanzamt München unverzüglich von der Gemeinde den von ihr zu zahlenden Unterschiedsbetrag an; diesen hat die Gemeinde jeweils bis zum 1. Mai, 1. August und 1. November an das Finanzamt München abzuführen.
(4) 1Für den vierten Abrechnungszeitraum wird zunächst eine Abschlagszahlung geleistet. 2Bei der Abschlagszahlung ist der nach Abs. 3 für den dritten Abrechnungszeitraum errechnete Unterschiedsbetrag ohne die Berichtigungsbeträge für die Gewerbesteuerumlage vorhergehender Abrechnungszeiträume mit der Maßgabe zugrundezulegen, daß die Gewerbesteuerumlage und der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer (§ 1) mit 110 % und der Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer (§ 2) und der Einkommensteuerersatz (Art. 1b des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes – BayFAG) mit 100 % berücksichtigt wird. 3Die Abschlagszahlung ist bis zum 20. Dezember des laufenden Jahres an die Gemeinden auszuzahlen. 4Die Abschlagszahlung entfällt, wenn sich bei der Berechnung nach Satz 2 ein negativer Unterschiedsbetrag ergibt. 5Übersteigt bei einer Gemeinde im dritten Abrechnungszeitraum die Gewerbesteuerumlage ihre, gegebenenfalls berichtigten, Beteiligungsbeträge, so unterbleibt zunächst eine Anforderung des Unterschiedsbetrags.
(5) 1Bei der endgültigen Verrechnung für den vierten Abrechnungszeitraum wird der Unterschiedsbetrag zwischen den, gegebenenfalls berichtigten, Beteiligungsbeträgen und dem Betrag an Gewerbesteuerumlage, die auf diesen Abrechnungszeitraum entfallen, ermittelt. 2Die nach Abs. 4 Satz 2 geleisteten Zahlungen sind dabei zu berücksichtigen. 3Ergibt sich ein Saldo zugunsten einer Gemeinde, hat das Finanzamt München den Unterschiedsbetrag bis zum 1. Februar des jeweils folgenden Jahres auszuzahlen. 4Im umgekehrten Fall fordert es unverzüglich den Saldobetrag von der Gemeinde an; diese hat den Saldobetrag bis zum 1. Februar abzuführen.
(6) Für jeden Abrechnungszeitraum übermittelt das Landesamt für Statistik den Landratsämtern für die kreisangehörigen Gemeinden in ihrem Kreisgebiet die Beteiligungsbeträge, das Gewerbesteueristaufkommen, den Gewerbesteuerhebesatz und die Gewerbesteuerumlage.