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BayAVGFRG
Text gilt ab: 01.04.2023
Fassung: 23.06.1998
§ 4
Beteiligungsbeträge
(1) 1Die Beträge, die den Gemeinden in Anwendung der in den §§ 1 und 2 Abs. 2 festgesetzten Schlüsselzahlen für das Kalendervierteljahr zustehen (Beteiligungsbeträge), werden vom Landesamt für Statistik errechnet. 2Dazu werden die Schlüsselzahlen mit den sich aus Abs. 2 ergebenden Gesamtbeträgen im Kalendervierteljahr vervielfältigt.
(2) 1Vor Errechnung der Beteiligungsbeträge nach Abs. 1 sind die Gesamtbeträge des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und an der Umsatzsteuer im Kalendervierteljahr um etwaige Restbeträge des vorangegangenen Kalendervierteljahres und um etwaige Ausgleichsbeträge (§ 10 Abs. 3 Satz 2) der vorangegangenen Kalendervierteljahre zu berichtigen. 2Die so berichtigten Aufteilungsmassen sind nach Maßgabe des durch die Ausgleichsschlüsselzahlen (§ 10 Abs. 3 Satz 1) veränderten Gesamtschlüssels umzurechnen.
(3) 1Das Landesamt für Statistik hat die um etwaige Ausgleichsbeträge nach § 4 Abs. 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes berichtigten Beteiligungsbeträge dem Landesamt für Steuern, den Gemeinden und den Landratsämtern für die kreisangehörigen Gemeinden im Kreisgebiet mitzuteilen. 2Die Mitteilung soll jeweils bis zum 20. des auf das Kalendervierteljahr folgenden Monats erfolgen.