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BayAVGFRG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 23.06.1998
§ 11
Einkommensteuerersatz
1Die Aufteilung des Einkommensteuerersatzes nach Art. 1b BayFAG erfolgt nach den Schlüsselzahlen gemäß § 1. 2Die Vorschriften dieser Verordnung sind entsprechend anzuwenden.