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AVBayFiG
Text gilt ab: 01.02.2023
Fassung: 10.05.2004
§ 1
Erteilung des Fischereischeins
1Wer die Erteilung eines Fischereischeins beantragt, hat der Gemeinde mitzuteilen und auf Verlangen urkundlich zu belegen:
1.
Vor- und Zunamen,
2.
Geburtstag und -ort,
3.
die Anschrift des gewöhnlichen Aufenthalts und,
4.
das Bestehen der vorgeschriebenen Fischerprüfung gemäß Art. 48 des Bayerischen Fischereigesetzes (BayFiG) oder einer gleichgestellten Prüfung; § 3 bleibt unberührt.
2Dem Antrag ist ein aktuelles Lichtbild beizufügen.