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AVBayFiG
Text gilt ab: 01.01.2025
Fassung: 10.05.2004
§ 1
Zuständigkeit und Verfahren für die Fischereischeinerteilung
1Sachlich zuständig für die Erteilung des Fischereischeins sind die Gemeinden. 2Wer die Erteilung eines Fischereischeins beantragt, hat der Gemeinde mitzuteilen:
1.
Vor- und Zunamen,
2.
Geburtstag und -ort,
3.
die Anschrift des gewöhnlichen Aufenthalts und
4.
einen Nachweis über das Bestehen der vorgeschriebenen Fischerprüfung gemäß Art. 48 des Bayerischen Fischereigesetzes (BayFiG) oder einer gleichgestellten Prüfung; § 3 bleibt unberührt.
3Dem Antrag ist ein aktuelles Lichtbild beizufügen.