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AVBayFiG
Text gilt ab: 01.02.2023
Fassung: 10.05.2004
§ 11
Fischfang, Fangbeschränkungen
(1) Fischereiausübungsberechtigte sind
1.
Fischereiberechtigte,
2.
Fischereipächter und
3.
zur Ausübung der Fischerei in vollem Umfang befugte Personen.
(2) Fische im Sinn des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 BayFiG dürfen unter Berücksichtigung des Schutzes bestandsgefährdeter Arten während des ganzen Jahres gefangen werden, soweit nicht Schonzeiten festgesetzt sind.
(3) 1 Gefangene Fische dürfen dem Gewässer nur entnommen werden, wenn sie die festgesetzten Schonmaße erreicht haben. 2Bei der Feststellung der Schonmaße wird von der Kopfspitze bis zum Körperende einschließlich der zusammengelegten Schwanzflosse oder des Schwanzfächers gemessen.
(4) 1Die für den Fang von Fischen in den Einzugsgebieten im Sinn des § 3 Nr. 13 des Wasserhaushaltsgesetzes geltenden Schonzeiten und Schonmaße ergeben sich aus der Anlage. 2Die §§ 22 und 23 bleiben unberührt.
(5) 1Soweit es zur Wahrung des Hegeziels gemäß Art. 1 Abs. 2 Satz 3 BayFiG, vor allem bei Störung des biologischen Gleichgewichts, erforderlich ist, können die Bezirke vorbehaltlich des Abs. 6 durch Verordnung für die in der Anlage genannten Fische
1.
ohne Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß solche Beschränkungen festsetzen,
2.
festgesetzte Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß abändern oder aufheben; eine durch das Recht der Europäischen Union vorgegebene ganzjährige Schonung kann nur unter Beachtung dieses Rechts verkürzt oder aufgehoben werden.
2Die Kreisverwaltungsbehörden können in entsprechender Anwendung des Satzes 1, auch aus fischereiwirtschaftlichen Gründen sowie zu Lehr-, Versuchs- und Forschungszwecken, befristete Anordnungen erlassen.
(6) 1 In Grenzgewässern gelten die in der Anlage festgesetzten Schonzeiten und Schonmaße, soweit nicht das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Staatsministerium) auf Grund von Vereinbarungen mit anderen Ländern etwas anderes bestimmt. 2Die abweichende Regelung kann in einer Fischereiverordnung des Bezirks, in dessen Gebiet das Grenzgewässer liegt, bekannt gemacht werden.
(7) Untermaßige oder während der Schonzeit gefangene lebensfähige Fische sind unverzüglich mit der zu ihrer Erhaltung erforderlichen Sorgfalt in dieselbe Gewässerstrecke zurückzusetzen.
(8) Die Kreisverwaltungsbehörde kann auf Antrag den Fischfang während der Schonzeiten für Zwecke der Laichgewinnung und des Schutzes von Fischarten und Fischbeständen gestatten.
(9) 1Fische der in der Anlage genannten Arten, die unter Einhaltung der für sie festgesetzten Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß gefangen worden sind, sowie gefangene Fische ohne Fangbeschränkung dürfen unter Beachtung des Tierschutzrechts wieder ausgesetzt werden, wenn es der Erfüllung des Hegeziels im Sinn des Art. 1 Abs. 2 Satz 3 BayFiG dient, insbesondere bei bestandsgefährdeten und mit Artenhilfsprogrammen geförderten Arten. 2Der Fischereiausübungsberechtigte legt im Erlaubnisschein im Sinn des Art. 26 BayFiG fest, welche Fische nach Maßgabe von Satz 1 ausgesetzt werden dürfen. 3Werden keine Erlaubnisscheine ausgestellt, ist die Festlegung in geeigneter Weise bekannt zu geben. 4Gefangene Fische anderer als der in der Anlage genannten Arten dürfen nicht wieder ausgesetzt werden.
(10) 1 Die Abs. 2 bis 9 gelten nicht für
1.
die Fischzucht und Fischhaltung in geschlossenen Gewässern im Sinn von Art. 2 Nr. 1 und 2 BayFiG,
2.
Fischarten und Gewässer, auf die sich ein Besatzverbot nach § 22 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 4 bezieht.
2Die Abs. 2 bis 8 gelten nicht für den Fischfang im Fall einer vorübergehenden, für den Fischbestand bedrohlichen Verschlechterung der Gewässerverhältnisse.