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BayAPOFspl
Text gilt ab: 01.03.2021
Fassung: 08.02.1999
§ 9
Teile der staatlichen Prüfung
(1) 1Die staatliche Prüfung besteht aus einer praktischen Prüfung, einer theoretischen Prüfung und einer Prüfung der Lehreignung. 2Die theoretische Prüfung kann unabhängig von den beiden anderen Prüfungsteilen erfolgen. 3Im Übrigen müssen unbeschadet der Regelungen in § 17 Abs. 2 und 5 und § 18 Abs. 2 die Prüfungsteile sowie ihre jeweiligen Prüfungsbereiche und deren Prüfungsaufgaben in einem zusammenhängenden Prüfungsverfahren abgelegt werden, das aus organisatorischen Gründen mehrere Prüfungstermine aufweisen kann.
(2) 1In den Prüfungsaufgaben der theoretischen Prüfung wird schriftlich oder mündlich oder schriftlich und mündlich geprüft. 2An die Stelle einer mündlichen Prüfung kann auch eine weitere schriftliche Prüfung treten. 3Das Verfahren wird zu Beginn der theoretischen Prüfung bekannt gegeben.
(3) 1Die Prüfung der Lehreignung erfolgt, soweit die jeweilige Anlage einer Ausbildungsrichtung nichts anderes bestimmt, in zwei Lehrproben. 2Soweit es sich um Lehrproben handelt, deren Thema und Dauer mindestens 24 Stunden vorher bekannt gegeben wurden, ist vor Beginn den Prüfern eine schriftliche Ausarbeitung auszuhändigen, aus der der vorgesehene Gang der Lehrprobe ersichtlich sein muss. 3Bei den anderen Lehrproben ist dem Prüfling eine der Thematik und Dauer entsprechende Vorbereitungszeit einzuräumen.