Inhalt
    
    
        
          § 4
           Allgemeine Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung 
          
         
        (1) Für die Zulassung zur Ausbildung ist allgemein erforderlich:
        
          - 1.
 
          - 
            
Vollendung des 18. Lebensjahres;
           
          
          - 2.
 
          - 
            
Nachweis einer Ausbildung in erster Hilfe (nicht älter als zwei Jahre) von mindestens acht Doppelstunden Dauer;
           
          
          - 3.
 
          - 
            
ärztliches Zeugnis (nicht älter als drei Monate), das die körperliche und gesundheitliche Eignung für die gewählte Ausbildungsrichtung bescheinigt;
           
          
          - 4.
 
          - 
            
Feststellung der Eignung für die gewählte Ausbildungsrichtung gemäß § 3;
           
          
          - 5.
 
          - 
            
amtliches Führungszeugnis (nicht älter als drei Monate);
           
          
          - 6.
 
          - 
            
ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache in Wort und Schrift.
           
          
        
        (2) Zur Ausbildung kann nicht zugelassen werden, wer
        
          - 1.
 
          - 
            
nicht im Besitz der Fähigkeit ist, öffentliche Ämter zu bekleiden oder Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen (§ 45 Strafgesetzbuch);
           
          
          - 2.
 
          - 
            
auf Grund einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens oder Vergehens für die Ausübung eines Lehrberufs ungeeignet erscheint;
           
          
          - 3.
 
          - 
            
die staatliche Prüfung oder einen Lehrgang in der entsprechenden Ausbildungsrichtung endgültig nicht bestanden hat.