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Text gilt ab: 01.03.2021
Fassung: 08.02.1999
§ 17
Rücktritt und Abbruch
(1) 1Im Fall eines Rücktritts von der Teilnahme nach der Zulassung zu einem Lehrgang, aber vor dessen Beginn, gilt die Zulassung als nicht erfolgt. 2Bei einem Rücktritt nach Lehrgangseröffnung gilt der Lehrgang als nicht erfolgreich absolviert. 3Sofern für den Rücktritt Gründe maßgebend sind, die der Ausbildungsteilnehmer nicht zu vertreten hat, kann der bis zum Rücktritt regelmäßig und erfolgreich besuchte Lehrgangsteil anerkannt werden. 4Der Prüfungsvorsitzende kann auf Antrag das Nachholen des versäumten Lehrgangsteils zum nächstmöglichen Zeitpunkt in einer geeigneten Lehrgangsmaßnahme genehmigen.
(2) 1Erfolgt der Rücktritt nach der Zulassung zur staatlichen Prüfung, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. 2Sofern für den Rücktritt Gründe maßgebend sind, die der Ausbildungsteilnehmer nicht zu vertreten hat, gilt die Prüfung als nicht angetreten. 3Falls jedoch zum Zeitpunkt des Rücktritts bereits Prüfungsteile bzw. Prüfungsbereiche und Prüfungsaufgaben gemäß § 9 Abs. 1 abgelegt sind, werden deren Prüfungsleistungen bei einem erneuten Antreten angerechnet.
(3) 1Vom Ausbildungsteilnehmer nicht zu vertretende Gründe für den Rücktritt sind unaufgefordert unverzüglich nach Eintritt des Rücktrittsgrunds nachzuweisen. 2Im Fall einer Erkrankung oder Verletzung ist der Nachweis durch ärztliches Zeugnis oder durch Zeugnis einer der sportmedizinischen Polikliniken der Technischen Universität München zu erbringen; von diesem Erfordernis kann im Einzelfall nach Entscheidung des Prüfungsvorsitzenden abgewichen werden.
(4) Wird eine Teilprüfung nicht angetreten, so gilt sie als nicht bestanden.
(5) Kann ein Lehrgang oder die Prüfung aus unabwendbaren, insbesondere witterungsbedingten Gründen vom Veranstalter nicht zu Ende geführt werden, so müssen die nicht abgelegten Lehrgangsteile bzw. Prüfungsaufgaben im folgenden Termin nachgeholt werden.