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BayAPOFspl
Text gilt ab: 01.03.2021
Fassung: 08.02.1999
§ 6
Praktikum
(1) 1Weiterbildungsveranstaltungen durch den Ausbilder oder Praktikumsbetreuer können höchstens bis zu einem Viertel auf die Dauer des Praktikums angerechnet werden. 2Die Entscheidung trifft die Technische Universität München. 3Über die Lehrpraxis ist eine Praktikumsdokumentation mit Angaben zu Datum, Unterrichtszeit, Lehrinhalt und Schüler sowie dem Signum des Ausbilders oder des Praktikumsbetreuers zu führen.
(2) 1Das Praktikum ist durch einen Ausbildungsvertrag zwischen dem Ausbildungsteilnehmer und dem Ausbilder oder Praktikumsbetreuer zu regeln. 2Der Ausbildungsvertrag kann in Abstimmung mit der Technischen Universität München gelöst werden
1.
in beiderseitigem Einvernehmen zwischen den Parteien des Ausbildungsvertrags;
2.
im Fall des § 11 Abs. 2 Nr. 2 von Seiten des Ausbilders oder Praktikumsbetreuers oder
3.
in besonders begründeten Fällen von Seiten des Ausbildungsteilnehmers.
(3) 1Das Praktikum kann für die Zulassung zur staatlichen Prüfung nur anerkannt werden, wenn es von der Technischen Universität München genehmigt ist. 2Mit dem Antrag auf Genehmigung des Praktikums ist der Ausbildungsvertrag vorzulegen.
(4) Die nach Anlagen 1 und 2 festgelegte Mindestdauer des Praktikums kann durch die Technische Universität München bei Nachweis über entsprechende Tätigkeiten insbesondere im Rahmen eines Sportstudiums oder einer Trainerausbildung auf Antrag verkürzt werden.