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BayAPOFspl
Text gilt ab: 01.03.2021
Fassung: 08.02.1999
§ 2
Organisation der Ausbildungsrichtungen
(1) 1Die Ausbildung und Prüfung zum staatlich geprüften Fachsportlehrer ist wie folgt gegliedert:
1.
Eignungsfeststellung (§ 3);
2.
Ausbildungslehrgänge (§ 5);
3.
Praktikum (§ 6);
4.
prüfungsvorbereitende Lehrgänge (§ 8) und
5.
staatliche Prüfung (§§ 9 bis 18).
2Die Ausbildungslehrgänge und prüfungsvorbereitenden Lehrgänge erstrecken sich über mindestens 50 Tage, wobei ein Tag mindestens acht Ausbildungsstunden je 60 Minuten umfasst.
(2) 1Die Technische Universität München ist mit der Ausbildung und der staatlichen Prüfung betraut. 2Sie kann die Durchführung der Eignungsfeststellung, der Ausbildungslehrgänge und prüfungsvorbereitenden Lehrgänge für eine Ausbildungsrichtung jeweils einem geeigneten Berufsverband, gegebenenfalls auch in Kooperation mit weiteren Ausbildungsträgern, übertragen, der Gewähr für eine gleichbleibend hohe inhaltliche Qualität der Lehrgangsangebote bietet. 3Die Technische Universität München hat in diesem Fall durch regelmäßige Kontrolle die Qualität des Lehrgangsangebots sicherzustellen. 4Näheres regeln für die in Abs. 1 Satz 1 genannten Ausbildungs- und Prüfungsteile der jeweiligen Ausbildungsrichtung die Anlagen 1 und 2 sowie eine Bekanntmachung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus, die im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst erlassen wird.
(3) 1Ausbilder im Rahmen der Ausbildungslehrgänge und prüfungsvorbereitenden Lehrgänge bzw. Ausbilder im Rahmen des Praktikums (Praktikumsbetreuer) kann nur sein, wer die staatliche Prüfung in der jeweiligen Ausbildungsrichtung erfolgreich abgelegt hat. 2Die Technische Universität München kann den Einsatz eines Ausbilders mit Auflagen verbinden. 3Insbesondere kann die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen sowie eine mehrjährige einschlägige Berufspraxis nach Ablegung der staatlichen Prüfung in der betreffenden Ausbildungsrichtung zur Auflage gemacht werden.