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APE
Text gilt ab: 01.09.2025
Fassung: 07.08.2025
§ 17
Rücktritt, Versäumnis, Verhinderung, Unterschleif
(1) Tritt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer nach der Zulassung und vor Beginn der Ergänzungsprüfung zurück, gilt die Ergänzungsprüfung als nicht abgelegt.
(2) 1Eine Verhinderung ist unverzüglich beim Prüfungsausschuss geltend zu machen und nachzuweisen. 2Der Nachweis ist im Fall einer Krankheit durch ein ärztliches Zeugnis zu erbringen.
(3) § 36 Abs. 1 und 2 FOBOSO gilt entsprechend.
(4) 1Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die an der Ergänzungsprüfung in allen oder einzelnen Fächern infolge eines von ihnen nicht zu vertretenden Grundes nicht teilnehmen konnten, können die nicht abgelegten Teile der Ergänzungsprüfung mit Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nachholen. 2Das Staatsministerium oder eine von ihm beauftragte Stelle stellt die schriftlichen Aufgaben und legt den Nachtermin sowie die Schule fest, an der die Ergänzungsprüfung nachgeholt wird. 3Der Zulassungsantrag für den Nachtermin ist bis spätestens 15. Juli des Jahres der Prüfung an die Schulleiterin oder den Schulleiter der Schule, an der die Prüfung abgenommen werden soll, zu richten. 4Wird der Nachtermin versäumt, kann frühestens am nächsten regulären Termin der Ergänzungsprüfung teilgenommen werden. 5Die Ergänzungsprüfung muss bis spätestens 31. Dezember des dem Haupttermin der Ergänzungsprüfung folgenden Jahres abgeschlossen sein.
(5) 1Bedienen sich Prüfungsteilnehmer unerlaubter Hilfe oder machen sie den Versuch dazu (Unterschleif), so wird die Arbeit mit der Note „ungenügend“ bewertet. 2Als Versuch gilt auch die Bereithaltung nicht zugelassener Hilfsmittel nach Beginn der Prüfung. 3Wird ein Unterschleif erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, so ist die betreffende Prüfungsleistung nachträglich mit der Note „ungenügend“ zu bewerten. 4Ein unrichtiges Zeugnis ist einzuziehen.