Inhalt

APE
Text gilt ab: 01.09.2025
Fassung: 07.08.2025
§ 16
Wiederholung der Prüfung
(1) 1Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die die Ergänzungsprüfung erstmalig nicht bestanden haben, können zur Ergänzungsprüfung nur noch einmal zum nächsten Prüfungstermin zugelassen werden. 2Die Ergänzungsprüfung ist in den Fächern der schriftlichen Prüfung im gesamten Umfang zu wiederholen.
(2) 1Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die die Ergänzungsprüfung bei erstmaliger Ablegung bestanden haben, können auf Antrag die Ergänzungsprüfung zur Verbesserung des Prüfungsergebnisses einmal zum nächsten Prüfungstermin wiederholen. 2Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Schülerinnen und Schüler des doppelqualifizierenden Bildungsgangs Berufsschule Plus können bei der Wiederholung der Ergänzungsprüfung den Zusatzunterricht des dritten Schuljahres freiwillig wiederholen.