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ALPO
Text gilt ab: 01.08.2019
Fassung: 17.06.1996
§ 35
Aufgaben für die schriftliche Prüfung
(1) Die Aufgaben werden zentral vom Staatsministerium oder einer von ihm beauftragten Stelle gestellt.
(2) 1Die schriftliche Prüfung im Fach Deutsch dauert fünf Zeitstunden. 2Die Lehrgangsteilnehmer wählen aus sechs gestellten Aufgaben eine zur Bearbeitung aus. 3In den anderen Fächern haben die Lehrgangsteilnehmer die ihnen gestellte Aufgabe in drei Zeitstunden zu bearbeiten.