Inhalt
    
    
        
          Art. 4
           Öffentliche Bekanntmachung (Zu § 67 WVG) 
          
         
        Für die öffentliche Bekanntmachung nach dem Wasserverbandsgesetz und diesem Gesetz gelten bei Satzungen und Satzungsänderungen die Vorschriften über die Bekanntmachung kommunaler Satzungen und in den übrigen Fällen Art. 41 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.