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          Art. 3
           Vereinfachtes Auflösungsverfahren für ruhende Wasser- und Bodenverbände (Zu § 79 Abs. 3 WVG) 
          
         
        (1) Ein Wasser- und Bodenverband kann im vereinfachten Verfahren aufgelöst werden, wenn er
        
          - 1.
 
          - 
            
keine handlungsfähigen Verbandsorgane mehr hat oder
           
          
          - 2.
 
          - 
            
die Verbandsversammlung nicht einberufen hat oder
           
          
          - 3.
 
          - 
            
keinen ordnungsgemäßen Haushalt festgesetzt hat oder
           
          
          - 4.
 
          - 
            
sonst vergleichbar handlungsunfähig oder handlungsunwillig ist
           
          
        
        und dieser Zustand seit mehr als drei Jahren andauert (ruhender Wasser- und Bodenverband).
        (2) 1Die Absicht, einen ruhenden Wasser- und Bodenverband aufzulösen, wird dem Wasser- und Bodenverband durch die Aufsichtsbehörde bekanntgegeben. 2Ist dies nicht möglich, ist die Absicht, den Wasser- und Bodenverband aufzulösen, öffentlich bekanntzumachen.
        (3) Der Wasser- und Bodenverband und Betroffene können binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe Einwendungen gegen die Auflösung gegenüber der Aufsichtsbehörde erheben.
        (4) Die Aufsichtsbehörde entscheidet über die Auflösung des Wasser- und Bodenverbands im Einzelfall unter besonderer Berücksichtigung der Aufgaben, der Handlungsfähigkeit und des Vermögens des Verbands.
        (5) 1Die Bekanntgabe der Auflösung erfolgt entsprechend Absatz 2. 2§ 62 Abs. 3 WVG bleibt unberührt.
        (6) Abweichend von § 63 Abs. 1 WVG kann die Abwicklung durch die Aufsichtsbehörde oder von ihr bestimmte Liquidatoren erfolgen.