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BayAGWVG
Text gilt ab: 01.08.2018
Fassung: 10.08.1994
Art. 1
Beschränkung der Aufgaben und der Errichtung von Wasser- und Bodenverbänden (Zu § 2 WVG)
(1) 1Die in § 2 Nrn. 1 bis 14 des Wasserverbandsgesetzes (WVG) aufgezählten Aufgaben können nicht Aufgaben neuer Wasser- und Bodenverbände sein. 2Satz 1 findet keine Anwendung auf die Beschaffung und Bereitstellung von Betriebswasser aus Oberflächengewässern und aus Uferfiltrat für Zwecke der Land- und Forstwirtschaft sowie des Gartenbaus.
(2) 1Die Aufgaben bestehender Wasser- und Bodenverbände im bisherigen Umfang bleiben unberührt. 2Im übrigen gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend.
(3) Die Wasser- und Bodenverbände haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen.