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AGVwGO
Text gilt ab: 01.05.2022
Fassung: 20.06.1992
Art. 4
Zuständigkeit für Normenkontrollverfahren
1Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von Rechtsvorschriften, die im Rang unter dem Landesgesetz stehen. 2Über Satzungen nach Art. 81 Abs. 1 der Bayerischen Bauordnung entscheidet der Verwaltungsgerichtshof nur, wenn
1.
der Antrag von einer Behörde gestellt wird und
2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.