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AGO
Text gilt ab: 01.04.2024
Fassung: 12.12.2000
§ 31
Politische Betätigung
1Jegliche Werbung für politische Parteien, Wählergruppen, Bürgerinitiativen oder vergleichbare Vereinigungen sowie für deren Meinungen und Anliegen ist unzulässig. 2Politische Abzeichen dürfen im Dienst nicht getragen werden.