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Inhaltsverzeichnis
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Allgemeine Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (AGO) Vom 12. Dezember 2000 (GVBl. S. 873; 2001 S. 28) BayRS 200-21-I (§§ 1–37)
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Erster Teil Allgemeine Vorschriften (§§ 1–3)
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Zweiter Teil Bürgerorientierte Verwaltung (§§ 4–9)
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Dritter Teil Ablauforganisation (§§ 10–27)
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Vierter Teil Dienstgebäude, Diensteinrichtungen (§§ 28–35)
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Abschnitt I Dienstgebäude und Diensträume (§§ 28–32)
§ 28 Anbringen von Kreuzen in Dienstgebäuden
§ 29 Benutzung und Unterhaltung von Dienstgebäuden
§ 30 Anbieten von Waren und Dienstleistungen
§ 31 Politische Betätigung
§ 32 Sammlungen
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Abschnitt II Diensteinrichtungen (§§ 33–35)
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Fünfter Teil Schlussvorschriften (§§ 36–37)
[Schlussformel]
Anlage 1
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Anlage 2 Erläuterungen zum Briefblatt
Anlage 3 (aufgehoben)
Inhalt
AGO
Text gilt ab: 01.04.2024
Fassung: 12.12.2000
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§ 28
Anbringen von Kreuzen in Dienstgebäuden
Im Eingangsbereich eines jeden Dienstgebäudes ist als Ausdruck der geschichtlichen und kulturellen Prägung Bayerns gut sichtbar ein Kreuz anzubringen.